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Sozialrechtliche Zuständigkeiten

In der nachfolgenden Tabelle habe wir die aktuell bekannten Zuständigkeiten für verschiedene Fragestellungen aus dem sozialrechtlichen Bereich zusammengestellt.

Aktualisiert (Dienstag, den 15. Dezember 2009 um 13:03 Uhr)

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Antragsverfahren zur Kostenübernahme einer stationären Familienrehabilitation

Das nachfolgende Diagramm zeigt den allgemeinen Ablauf des Antragsverfahrens. In der Regel geht man über die Krankenkasse als Kostenträger, allerdings ist dieser Weg bei Privatversicherten nicht immer erfolgreich. Krankenkasse und Rentenversicherungsträger sind bei Kinderheil- behandlungen gleichrangig zuständig wobei der zuerst angegan- gene Kostenträger verpflichtet ist den Antrag zu bearbeiten. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte über die Kontakseite an uns.

Aktualisiert (Dienstag, den 24. November 2009 um 08:10 Uhr)

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Familienorientierte Reha

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der familienorientierten Rehabilitation sind festgelegt in

  • § 40 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch V)
  • oder §31 Abs. l SGB VI.

§ 40 Abs. 2 SGB V beinhaltet die Zuständigkeit der Krankenkasse in Bezug auf die Regelung der medizinischen Rehabilitation. Wenn eine ambulante Rehabilitation nicht ausreicht, kann die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer anerkannten Rehabilitationseinrichtung erbringen. (Die familienorientierten Rehabilitationskliniken erfüllen diese Voraussetzungen).
Das SGB V besagt nicht ausdrücklich, dass die Krankenkasse diese Leistungen übernehmen muss. Vielmehr weisen die Krankenkassen auf die vermeintliche Vorrangigkeit der Rentenversicherungsträger (für Angestellte die BfA in Berlin, für Arbeiterinnen die LVA's in jedem Bundesland) gemäß §31 Abs. l SGB VI) hin.
Den Gesetzestexten lässt sich nicht entnehmen, welcher Kostenträger vorrangig zuständig ist, auch wenn sehr häufig die Krankenkassen die Vorrangigkeit der Rentenversicherungsträger betonen. Die Regelung gilt, der Kostenträger, bei dem die Kostenregelung beantragt wird, muss diese auch bearbeiten (das erklärte Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, dass es üblich wird, die Kosten über die Krankenkasse des erkrankten Kindes zu beantragen).
Sollte eine Krankenkasse die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen, kann die Finanzierung über die Rentenversicherungsanstalt des Hauptversicherten beantragt werden.

Aktualisiert (Dienstag, den 24. November 2009 um 08:13 Uhr)

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Berlin-Brandenburg

Kindernachsorgeklinik Berlin-Brandenburg gemeinnützige GmbH

Bussardweg 1
16321 Bernau-Waldsiedlung

 

 

Telefon Zentrale: (03338) 908020
Fax: (03338) 908039

Homepage: http://www.knkbb.de

Lage: Bernau bei Berlin, Ortsteil Waldsiedlung,
nordöstlich von Berlin, mildes Klima, wasser- und waldreiche Umgebung

Plätze: 28 für Primarpatienten und 72 Angehörige
(Gesamtbettenzahl 100)

Zielgruppen: herz- und krebskranke Kinder und Jugendliche

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Bad Oexen

Rehabilitationsklinik für Kinder mit Familie, Jugendliche und junge Erwachsene

Oexen 27
32549 Bad Oeynhausen

 

Telefon Zentrale: (05731)537-0
Telefon Anmeldung: (05731)537-702
Fax: (05731)537-736

Homepage: http://www.badoexen.de

Lage: Naturgebiet nördlicher Teutoburger Wald am Fuße des  Wiehengebirges (Weserbergland), mildes Klima

Plätze: Appartements für 2-6 Personen,für 58 Familien

Zielgruppen: Herzkranke Patienten,Onkologische Patienten

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