Nächste Termine
- 10.02.2012 - 10.02.2012 | 19.00 Kohki Stammtisch
- 17.03.2012 - 17.03.2012 | 10.00 2.Seminar "Rund um das Kinderherz"
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kohki – Verein für Familien herzkranker Kinder und Jugendlicher, Rhein-Main-Pfalz. Der Verein ist eine regionale Untergliederung des Bundesverbandes Herzkranke Kinder e.V. (BVHK). Er wird als nicht rechtsfähiger Verein (n.r.V.) eingerichtet.
Sitz des Vereins ist Mainz.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Betreuung, Behandlung und Rehabilitation herzkranker Kinder, Jugendlicher und deren Familien sowie von Erwachsenen mit angeborenen oder in der Kindheit erworbener Herzfehler.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Verbesserung der Situation herzkranker Kinder, Jugendlicher und Erwachsener mit angeborenem Herzfehler sowie die Beratung, Betreuung und Unterstützung der betroffenen Familien.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- Erfahrungsaustausches zwischen Betroffenen.
- Vermittlung von Kontakten zwischen Eltern, deren Kinder gleiche oder ähnliche Herzfehler haben.
- Betreuung und Beratung der Familien vor, während und nach Operationen sowie stationären Krankenhausaufenthalten.
- Bereitstellung von Informationen über Herzoperationen und Hilfestellung für betroffene Familien.
- Unterstützung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen.
- Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen und Vortragveranstaltungen.
- Öffentlichkeitsarbeit, um ein breiteres Bewusstsein für herzkranke Kinder zu erreichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
Fördermitglieder: Fördermitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen und ist beitragfrei. Das Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1)Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils zu Beginn eines Jahres fällig ist. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Betrag im Einzelfall ermäßigen.
(2)Bei Nachweis der Bedürftigkeit kann die Mitgliedschaft beitragsfrei erfolgen.
Der Vorstand prüft und beschließt die Beitragsfreistellung.
Das Mitglied informiert unaufgefordet regelmäßig über den Fortbestand der Bedüftigkeit.
Bei Aussetzung des Nachweises werden die Beiträge sofort fällig.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Angelegenheiten vom stellvertretenden Vorsitzenden, dieser vom Schatzmeister vertreten.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. In allen im Namen des Vereins abzugebenen Verpflichtungserklärungen soll die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, im ersten Quartal, vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Satzungszwecks eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder diese beantragt.
(6) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter z unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung im ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Bundesverband Herzkranke Kinder e.V., der das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden darf.
Aktualisiert (Dienstag, den 07. Februar 2012 um 08:30 Uhr)




